| Login | Registrierung | 10/09/2010 23.42.21 |
Öffentliche Auktion – 17./18. April 2010 - Kat. 15 (Währung EURO): Verkaufsbedingungen
1. Die Teilnahme am Verkauf über öffentliche Versteigerung setzt die Annahme der allgemeinen Verkaufsbedingungen und der sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte voraus.
2. Die einzelnen Warenposten werden mit maximaler Sorgfalt beschrieben. Dennoch übernimmt die Fa. Investphila SA hinsichtlich dieser Angaben keine Haftung. Die Fotografien gelten als ergänzender Bestandteil dieser Beschreibungen. Die Reproduktionen der Ränder, der Entwertungen, der Zähnungen und der Zentrierungen sind ausschlaggebend.
3. Alle im Katalog angebotenen Warenposten können an den für die Versteigerung festgelegten Tagen sowie vorher nach Terminabsprache in unseren Büros angesehen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Versteigerungsteilnehmer, sowohl diejenigen, die in persönlicher Sache handeln, als auch jene, welche als Vertreter handeln, die von ihnen angebotenen Warenposten vor der Versteigerung gesehen haben. Die Warenposten gelten folglich als in dem Zustand akzeptiert, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Angebots befinden, wobei dieser Zustand von den Katalogbeschreibungen abweichen könnte. Der Versteigerungsteilnehmer haftet für mögliche, auf die Warenposten bezogene Schäden, welche im Zuge der Besichtigung durch ihn verursacht werden sollten. Die Fa. Investphila SA behält sich das Recht vor, von den Versteigerungsteilnehmern Angaben zur Person sowie Bankreferenzen einzuholen, und hat das Recht, nicht erwünschten Teilnehmern den Zugang zum Saal der Versteigerung zu verbieten u/o die Besichtigung zu untersagen.
4. Der Warenposten wird demjenigen Käufer zugeschlagen, welcher das höchste Angebot gemacht hat; im Fall von schriftlichen Angeboten der gleichen Höhe ist das zuerst eingegangene Angebot ausschlaggebend. Im Fall von Beanstandungen besitzt die Fa. Investphila SA das Recht, ist jedoch nicht verpflichtet, den Zuschlag zu annullieren und den betroffenen Warenposten erneut zum Verkauf anzubieten. Der Zuschlagspreis wird um eine Kommissionsgebühr in Höhe von 20% des Zuschlagspreises erhöht.
5. Investphila SA haftet nicht und akzeptiert keine Beanstandung im Fall von Nachlässigkeiten, Fehlern oder Verschulden im Zuge der Ausfertigung der schriftlichen Angebote. Investphila SA übernimmt des weiteren gegenüber Personen, welche über telefonische oder telematische Verbindung (Internet) an der Versteigerung teilnehmen sollten, keine gleich welche Haftung hinsichtlich möglicher Fehlleitungen, welche vor oder während der Verbindung entstehen könnten.
6. Investphila SA behält sich das Recht vor, nach freiem Ermessen die im Rahmen des vorliegenden Verkaufs angebotenen Warenposten zurückzuziehen, zu unterteilen oder zu gruppieren oder den Zuschlag zu verweigern.
7. Im Fall eines Verkaufs von Waren, die in der Schweiz überreicht und nicht exportiert wurden, wird in der Rechnung eine Mehrwertsteuer in Höhe von 7,6%(sieben Komma sechs Prozent) des Verkaufspreises ausgewiesen, wobei der Zuschlagspreis der Kommission lt. Punkt 4 sowie mögliche Kosten für die Versicherung und den Versand (m Fall des Versands des erworbenen Materials) als in diesem Verkaufspreis eingeschlossen gelten. Sollte der Käufer beabsichtigen, die Ware selbst abzuholen und selbst für die Vorgänge der Verzollung zur Ausfuhr zu sorgen, so wird die Mehrwertsteuer belastet und dem Käufer nach Vorlage einer gültigen Bestätigung zur erfolgten Ausfuhr zurückerstattet.
8. Mit dem Zuschlag gilt der zwischen Investphila SA und dem Käufer geschlossene Verkaufsvertrag als abgeschlossen, so dass die auf die erworbenen Warenposten bezogenen Risiken auf den Käufer übergehen und der Käufer verpflichtet ist, die Warenposten anzunehmen. Dennoch werden die Warenposten dem Käufer erst nach gesamtheitlicher Zahlung des Verkaufspreises überreicht, welcher vom Käufer innerhalb von dreissig Tagen nach dem Verkauf gezahlt werden muss. Nach Eingang der Zahlung und auf Antrag des Käufers wird Investphila SA die Warenposten auf dem Postwege zustellen; in diesem Falle gehen gleich welche Kosten zur Zustellung des im Zuge der Versteigerung erworbenen Materials zu Lasten des Käufers.
9. Die im Rahmen des vorliegenden Verkaufsgeschäfts erworbenen und nicht auf dem Postweg zugestellten Warenposten müssen innerhalb von sieben Tagen nach dem Verkauf auf Risiko und zu Kosten des Käufers abgeholt werden. Eine Aufbewahrung der Warenposten bei der Fa. Investphila SA, die über diese Frist von sieben Tagen hinausgehen würde, geht zu Lasten des Käufers. In keinem Falle kann die Fa. Investphila SA für Verluste oder Schäden, die im Zeitraum zwischen dem erfolgten Zuschlag und der Inbesitznahme seitens des Käufers eintreten sollten, verantwortlich gemacht werden.
10. Sollten die Warenposten nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkauf abgeholt oder bezahlt werden, so behält sich die Fa. Investphila SA vor, nach eigenem Ermessen die nachfolgend aufgeführten Rechte oder Rechtsschritte auszuüben:
a) Auflösung des Verkaufsgeschäfts ohne weitere Benachrichtigung des Käufers;
b) Verkauf der betroffenen Warenposten; in diesem Fall wird eine Kommission
von 20 % (zwanzig Prozent) des Zuschlagspreises an dem ursprünglichen
Käufer belastet.
c) Einleitung gleich welcher Rechtsschritte zum Forderungseinzug;
d) Beantragung auf Entschädigung der entstandenen Schäden, zu welchen
u.a. gleich welche auf den erneuten Verkauf der vorgenannten Warenposten
bezogenen Verluste sowie die auf die beiden Verkaufsvorgänge bezogenen
Kosten gehören werden;
e) Aufbewahrung der Warenposten bei Dritten zu Kosten und Haftung seitens
des Käufers.
11. Investphila SA wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5%(fünf Prozent) des Verkaufspreises berechnen und Zinsen von 1%(ein Prozent) pro Monat, falls die Zahlung nicht, wie im Punkt 8) vorgesehen, innerhalb von dreissig Tagen nach dem Verkauf ausgeführt sein sollte, und sich das Recht vorbehalten, wie im vorstehenden Punkt 10) angegeben vorzugehen.
12. Bis zur gesamtheitlichen Zahlung gewährleistet der Käufer gegenüber der Fa. Investphila SA eine durch das erworbene Material gestellte Sicherheit. Dieses Pfand steht als Sicherheit für die Zahlung des Verkaufspreises sowie eventuell vorgesehener Vertragsstrafen und möglichen Zahlungsverspätungen. Die Fa. Investphila SA ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das als Pfand gestellte Material ohne weitere Formalitäten oder Benachrichtigungen zu veräußern, falls der Käufer mit seiner Zahlung säumig sein oder den ihm gegenüber bestehenden Pflichten nicht nachkommen sollte. In diesem Falle ist die Fa. Investphila SA nicht verpflichtet, den in Sachen der Schuldbetreibung und des Konkurses bestehenden Rechtsbestimmungen der Schweizer Eidgenossenschaft zu folgen.
13. In Bezug auf fotografierte Warenposten werden keine Beanstandungen zu Mängeln akzeptiert, welche sich auf die Ränder, Zähnungen, Zentrierungen oder Entwertungen oder, im allgemeinen, auf den Zustand der Aufbewahrung der Briefmarken oder des betroffenen Materials beziehen würden. Für aus mehr als drei Briefmarken bestehende Warenposten sind Beanstandungen gleich welcher Art ausgeschlossen, welche sich auf den Zustand der Aufbewahrung oder auf die Authentizität eines Teils der Briefmarken beziehen würden. Beanstandungen aus gleich welchem Grunde, welche „zu prüfende“ Warenposten betreffen würden, gelten als ausgeschlossen.
14. Investphila SA behält sich das Recht vor, Anträge auf Extension anzunehmen oder abzulehnen, welche in jedem Falle für Lieferungen mit fotografierten Zertifikaten nicht akzeptiert werden. In jedem Falle werden die unter Punkt 8) festgelegten Zahlungsbedingungen durch Anträge auf Extension nicht verändert.
15. Mögliche Beanstandungen zur Authentizität oder zum Zustand der Aufbewahrung der im Zuge der Versteigerung erworbenen Briefmarken oder des philatelischen Materials müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung der Warenposten eingereicht werden. Sollte der Käufer selbst die Ware abholen, so müssen diese Beanstandungen vor der Entgegennahme der Ware gestellt werden. Nach diesem Termin gestellte Beanstandungen können aus keinem gleich welchem Grunde berücksichtigt werden.
16. Sollte die Authentizität eines Warenpostens in Zweifel gestellt werden, so besitzt der Käufer die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach dem Kaufdatum ein Gutachten vorzulegen, welches von einem Fachmann ausgefertigt sein muss, welcher die vorgetragene Beanstandung gerechtfertigen muss. Diese Möglichkeit des Käufers ist ausgeschlossen, falls der Warenposten bereits mit einem Gutachten ausgestattet sein sollte; in diesem Falle gilt das Gutachten als für den Käufer verbindlich. Bei Vorlage der Beanstandung und des Berichts des Gutachters seitens des Käufers behält sich die Fa. Investphila SA das Recht vor, ein Gutachten oder mehrere Gutachten einzuholen, um die Begründetheit der Beanstandung überprüfen zu lassen. Sollten die vom Käufer und von Investphila SA eingeholten Gutachten die Begründetheit der Beanstandung bestätigen, so gehen alle mit den Gutachten in Zusammenhang stehenden Kosten zu Lasten des Verkäufers. Sollte sich die Beanstandung als begründet herausstellen, so wird Investphila SA den Warenposten zurücknehmen und ausschließlich für Forderungen zur Rückerstattung des Verkaufspreises aufkommen. Gegenüber der Investphila SA können keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden. Sollten die beiden Gutachten nicht zu den gleichen Schlussfolgerungen kommen, so werden sich die Vertragsparteien dem unanfechtbaren Urteil eines dritten, in gemeinsamer Abstimmung gewählten Gutachters unterwerfen. Sollte sich die Beanstandung als unbegründet herausstellen, so gehen alle mit den Gutachten in Zusammenhang stehenden Kosten zu Lasten des Käufers.
17. Der Import und Export der Briefmarken unterliegt ausschließlich der Rechtsprechung der UNESCO-Konvention 1970 (http://www.bak.admin.ch/bak/themen/kulturguetertransfer/01104/index.html?lang=de) und untersteht dem schweizerischem Bundesgericht für internationale Überweisung der Kulturgütertransfergesetz KGTG bezüglich der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV; SR 444.11). Investphila SA steht für allfällige Information gerne zur Verfügung.
18. Der Verkauf sowie alle aus dem Verkauf entstehenden rechtlichen Beziehungen unterliegen der Rechtsprechung der Schweiz. Für gleich welche Streitigkeiten oder Rechtsschritte, welche sich auf den Verkauf u/o die sich aus dem Verkauf ergebenden rechtlichen Beziehungen beziehen würden, gilt das Amtsgericht Lugano als ausschließlicher Gerichtsstand und das Schweizer Bundesgericht als Berufungsgericht. Investphila SA behält sich das Recht vor, gegen Schuldner an deren Wohnsitz vorzugehen; auch in diesem Falle gilt die Rechtsprechung der Schweiz.
19. Unsere Verkaufsbedingungen sind auf italienisch abgefasst, und sie wurden auf deutsch und englisch treu und gewissenhaft übersetzt. Im Anfechtungsfall und/oder Missgestaltung der Auslegung, ist der italienischen Text zu betrachten.
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